Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 6 Gebühren für andere Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 175
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 27.09.2017 – 9 K 3208/16
- VG Hannover, 02.08.2022 – 2 A 4066/20
- VG Arnsberg, 22.02.2002 – 13 K 3584/00
- VG Kassel, 08.03.2021 – 1 K 867/20.KSZitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 27.01.2021 – 2 K 116/19Zitiert von 2
- VG Münster, 10.12.2018 – 5 K 3889/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 16.12.2025 – 90 K 3/25 T
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 3 K 311/24
- OVG NRW, 30.07.2025 – 1 A 2307/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GOÄ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/6#abs-1 (1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/6#abs-2 (2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.